Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemein
- Die Reichold Feinkost GmbH wird nachfolgend als „Reichold Feinkost“ bezeichnet, jeder Vertragspartner von Reichold Feinkost als „Vertragspartner“, gleichgültig ob Käufer oder Lieferant. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
- Mit Vertragsabschluß erkennt der Vertragspartner die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Reichold Feinkost. Der Vertragspartner verzichtet auf die Anwendung eigener Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen Reichold Feinkost und dem Vertragspartner findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
- Von Reichold Feinkost genannte Preise sind Nettopreise zzgl. der gegebenenfalls zu berechnenden Umsatzsteuer.
- Sollte eine der vorstehend genannten Bedingungen oder eine der nachfolgenden unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen und Vereinbarungen davon unberührt. Die Parteien sind allerdings verpflichtet, eine die unwirksame Bedingung ersetzende Bedingung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Bedingung möglichst nahekommt.
- Bei grenzüberschreitendem Warenverkehr und für den Fall, dass vertragliche Vereinbarungen in deutscher Sprache und fremdsprachlich getroffen werden, ist bei Streitigkeiten immer die deutsche Vertragsfassung maßgebend.
- Fälle höherer Gewalt oder Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, hemmen vereinbarte Lieferfristen; sofern die vorerwähnten Umstände länger als 4 Wochen andauern, ist Reichold Feinkost berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Vertragspartner daraus Rechte herleiten kann.
B. Einkaufsbedingungen
1. Lieferantenanforderungen
Lieferanten müssen ein intaktes Qualitätsmanagement-System etabliert haben. Die gefertigten Produkte müssen nach HACCP-Grundsätzen auf Grundlage des Codex Alimentarius hergestellt sein. Dies schließt auch Produktionsanlagen auf dem jeweiligen Stand der Technik sowie ausreichend fachtechnisch geschultes Personal ein. Die Produktion darf ausschließlich in den Unternehmenseigenen, im RF Lieferantenfragebogen genannten Standorten erfolgen. Abweichungen hiervon benötigen die schriftliche Genehmigung durch Reichold Feinkost.
Die Produktion muss auf Grundlage von ethischen und umweltpolitischen Aspekten erfolgen. Hierzu gehören insbesondere keine Kinderarbeit, die Einhaltung von sozialen Mindeststandards des jeweiligen Landes sowie ein intaktes Umweltmanagementsystem. Als Mindeststandard gilt der Code of Conduct des Business Social Compliance Initiative (BSCI) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Das Regelwerk ist im Internet unter www.bsci-eu.com einsehbar.
2. Produkteigenschaften
a) Der Vertragspartner gewährleistet, dass die Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Grundlage der Beschaffenheit ist die vereinbarte Rohstoffspezifikation. Änderungen hieran sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Reichold Feinkost zulässig.
b) Der Vertragspartner gewährleistet weiter, dass die Ware ohne Einschränkung für den menschlichen Verzehr geeignet ist und den maßgebenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der EU entspricht.
c) Gilt für Fisch: gültig für Fisch und Fischprodukte, Meeresfrüchte und Meeresfrüchteprodukte. Siehe Anlage Prinzipien für nachhaltigen Fischfang.
3. Untersuchungspflicht
Reichold Feinkost verpflichtet sich, unverzüglich, spätestens aber innerhalb 14 Tagen nach Anlieferung, die gelieferten Produkte zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen. Rügen sind nach mündlichem Vorabhinweis sodann schriftlich binnen einer Woche nachzuholen.
4. Liefertermine
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Absehbare Verzögerungen sind Reichold Feinkost unverzüglich durch den Vertragspartner mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung von Fixterminen (Fixhandelskauf im Sinne des § 376 HGB) durch den Vertragspartner ist Reichold Feinkost berechtigt, ohne weitere Mahnung, von dem Vertrage zurückzutreten oder, falls der Vertragspartner im Verzuge ist, statt Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann Reichold Feinkost nur beanspruchen, wenn sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der bestimmten Frist dem Vertragspartner angezeigt wird, dass auf Erfüllung bestanden wird.
5. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung bezeichnete Empfangsort.
6. Gefahrübergang/Transportrisiko
a) Das Transportrisiko trägt der Vertragspartner; dies auch dann, wenn die Ware nicht durch eigene oder durch von ihm ausgewählte Transportmittel angeliefert wird.
b) Der Vertragspartner haftet dafür, dass das eingeschaltete Transportmittel die für die Ware etwa notwendige Kühltemperatur gewährleistet und auch sonst für den sachgemäßen Transport der Ware geeignet ist und einen einwandfreien Hygienestandard aufweist, sowie insbesondere den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügt.
7. Rechnung/Zahlung
a) Rechnungen im innerdeutschen Warenverkehr müssen den jeweils gültigen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen entsprechen, gegenwärtig § 14 Abs. 4 UStG. Im innereuropäischen Warenverkehr sind die insoweit geltenden Bestimmungen zu beachten. Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell anstelle der nationalen Steuernummer angegeben wird, enthalten sein, des Weiteren die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Rechnungen aus Drittstaaten müssen nach geltendem deutschem Steuerrecht anerkennungsfähig sein.
b) Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Zahlungen 30 Tage nach erfolgter ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs-/Wareneingang ist Reichold Feinkost berechtigt, 3% Skonto abzuziehen.
C. Verkaufsbedingungen
1. Allgemein
a) Angebote von Reichold Feinkost sind freibleibend und unverbindlich.
b) Sind Bestellungen des Vertragspartners Angebote im Sinne des § 145 BGB, ist Reichold Feinkost berechtigt, diese Angebote innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Dies erfolgt dann durch schriftliche, verbindliche, Auftragsbestätigung auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, etc., sowie an Unterlagen, die ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind, behält sich Reichold Feinkost alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Reichold Feinkost.
2. Preise/Zahlungsbedingungen
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Reichold Feinkost „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
b) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist Reichold Feinkost berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren gesetzlich begründbaren Schadenersatzanspruches bleibt vorbehalten.
d) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Reichold Feinkost anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Lieferzeit
a) Wenn Reichold Feinkost eine Lieferzeit angibt, setzt der Beginn die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
b) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
c) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Reichold Feinkost berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
d) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
e) Reichold Feinkost haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder von § 376 HGB ist. Reichold Feinkost haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, so fern als Folge eines von Reichold Feinkost zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
f) Reichold Feinkost haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf eine von Reichold Feinkost zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist Reichold Feinkost zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Reichold Feinkost zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, Schaden begrenzt.
g) Reichold Feinkost haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Reichold Feinkost zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, Schaden begrenzt.
4. Gefahrenübergang Verpackungskosten
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
b) Besteht keine gesonderte Vereinbarung, so gilt § 15 Verpackungsgesetz (VerpackG).
5. Mängelhaftung
a) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Reichold Feinkost nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien, Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Reichold Feinkost verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache in einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
c) Schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
d) Reichold Feinkost haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Reichold Feinkost beruhen. Soweit Reichold Feinkost keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
e) Reichold Feinkost haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
f) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
g) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von Reichold Feinkost ausgeschlossen.
h) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
6. Gesamthaftung
a) Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz als in Ziff. 5 vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
b) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Vertragspartner an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
c) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Reichold Feinkost ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung für Angestellte von Reichold Feinkost, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Eigentumsvorbehaltssicherung
a) Reichold Feinkost behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Reichold Feinkost berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Reichold Feinkost liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Reichold Feinkost ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
b) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner Reichold Feinkost unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Reichold Feinkost Interventionsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Reichold Feinkost die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den Reichold Feinkost entstandenen Ausfall.
c) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt Reichold Feinkost bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Reichold Feinkost, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Reichold Feinkost verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Reichold Feinkost verlangen, dass der Vertragspartner die Reichold Feinkost abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Reichold Feinkost nimmt die Abtretung an.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für Reichold Feinkost vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Reichold Feinkost nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Reichold Feinkost das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
e) Wird die Kaufsache mit anderen, Reichold Feinkost nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Reichold Feinkost das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. evtl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner Reichold Feinkost anteilig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Reichold Feinkost.
f) Der Vertragspartner tritt Reichold Feinkost auch die Forderungen zur Sicherung der Forderung von Reichold Feinkost gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Reichold Feinkost nimmt die Abtretung an.
g) Reichold Feinkost verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierte Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 70 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Reichold Feinkost.
D. Schadenpauschale
Wenn und soweit Reichold Feinkost wegen einer Vertragsverletzung oder aus sonstigen Gründen berechtigt ist, von dem Vertragspartner Schadenersatz zu fordern, kann Reichold Feinkost eine Schadenpauschale von 20% des vertraglichen Nettoumsatzes fordern.
Der Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden entweder nicht oder in wesentlich geringerem Umfange entstanden ist. Die Geltendmachung höherer, gesetzlicher Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.
E. Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Soweit in diesen Bedingungen Grundsätze, Bestimmungen oder sonstige Regelungen genannt sind, die Einfluss auf Qualität und Bearbeitung haben, so gelten im Falle der möglichen Abänderung derselben die an deren Stelle tretenden neuen Regelungen als vereinbart.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht Bad Schwalbach bzw. Landgericht in Wiesbaden, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
A. Allgemein
- Die Reichold Feinkost GmbH wird nachfolgend als „Reichold Feinkost“ bezeichnet, jeder Vertragspartner von Reichold Feinkost als „Vertragspartner“, gleichgültig ob Käufer oder Lieferant. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
- Mit Vertragsabschluß erkennt der Vertragspartner die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Reichold Feinkost. Der Vertragspartner verzichtet auf die Anwendung eigener Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen Reichold Feinkost und dem Vertragspartner findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
- Von Reichold Feinkost genannte Preise sind Nettopreise zzgl. der gegebenenfalls zu berechnenden Umsatzsteuer.
- Sollte eine der vorstehend genannten Bedingungen oder eine der nachfolgenden unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen und Vereinbarungen davon unberührt. Die Parteien sind allerdings verpflichtet, eine die unwirksame Bedingung ersetzende Bedingung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Bedingung möglichst nahekommt.
- Bei grenzüberschreitendem Warenverkehr und für den Fall, dass vertragliche Vereinbarungen in deutscher Sprache und fremdsprachlich getroffen werden, ist bei Streitigkeiten immer die deutsche Vertragsfassung maßgebend.
- Fälle höherer Gewalt oder Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, hemmen vereinbarte Lieferfristen; sofern die vorerwähnten Umstände länger als 4 Wochen andauern, ist Reichold Feinkost berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Vertragspartner daraus Rechte herleiten kann.
B. Einkaufsbedingungen
1. Lieferantenanforderungen
Lieferanten müssen ein intaktes Qualitätsmanagement-System etabliert haben. Die gefertigten Produkte müssen nach HACCP-Grundsätzen auf Grundlage des Codex Alimentarius hergestellt sein. Dies schließt auch Produktionsanlagen auf dem jeweiligen Stand der Technik sowie ausreichend fachtechnisch geschultes Personal ein. Die Produktion darf ausschließlich in den Unternehmenseigenen, im RF Lieferantenfragebogen genannten Standorten erfolgen. Abweichungen hiervon benötigen die schriftliche Genehmigung durch Reichold Feinkost.
Die Produktion muss auf Grundlage von ethischen und umweltpolitischen Aspekten erfolgen. Hierzu gehören insbesondere keine Kinderarbeit, die Einhaltung von sozialen Mindeststandards des jeweiligen Landes sowie ein intaktes Umweltmanagementsystem. Als Mindeststandard gilt der Code of Conduct des Business Social Compliance Initiative (BSCI) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Das Regelwerk ist im Internet unter www.bsci-eu.com einsehbar.
2. Produkteigenschaften
a) Der Vertragspartner gewährleistet, dass die Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Grundlage der Beschaffenheit ist die vereinbarte Rohstoffspezifikation. Änderungen hieran sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Reichold Feinkost zulässig.
b) Der Vertragspartner gewährleistet weiter, dass die Ware ohne Einschränkung für den menschlichen Verzehr geeignet ist und den maßgebenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der EU entspricht.
c) Gilt für Fisch: gültig für Fisch und Fischprodukte, Meeresfrüchte und Meeresfrüchteprodukte. Siehe Anlage Prinzipien für nachhaltigen Fischfang.
3. Untersuchungspflicht
Reichold Feinkost verpflichtet sich, unverzüglich, spätestens aber innerhalb 14 Tagen nach Anlieferung, die gelieferten Produkte zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen. Rügen sind nach mündlichem Vorabhinweis sodann schriftlich binnen einer Woche nachzuholen.
4. Liefertermine
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Absehbare Verzögerungen sind Reichold Feinkost unverzüglich durch den Vertragspartner mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung von Fixterminen (Fixhandelskauf im Sinne des § 376 HGB) durch den Vertragspartner ist Reichold Feinkost berechtigt, ohne weitere Mahnung, von dem Vertrage zurückzutreten oder, falls der Vertragspartner im Verzuge ist, statt Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann Reichold Feinkost nur beanspruchen, wenn sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der bestimmten Frist dem Vertragspartner angezeigt wird, dass auf Erfüllung bestanden wird.
5. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung bezeichnete Empfangsort.
6. Gefahrübergang/Transportrisiko
a) Das Transportrisiko trägt der Vertragspartner; dies auch dann, wenn die Ware nicht durch eigene oder durch von ihm ausgewählte Transportmittel angeliefert wird.
b) Der Vertragspartner haftet dafür, dass das eingeschaltete Transportmittel die für die Ware etwa notwendige Kühltemperatur gewährleistet und auch sonst für den sachgemäßen Transport der Ware geeignet ist und einen einwandfreien Hygienestandard aufweist, sowie insbesondere den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügt.
7. Rechnung/Zahlung
a) Rechnungen im innerdeutschen Warenverkehr müssen den jeweils gültigen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen entsprechen, gegenwärtig § 14 Abs. 4 UStG. Im innereuropäischen Warenverkehr sind die insoweit geltenden Bestimmungen zu beachten. Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell anstelle der nationalen Steuernummer angegeben wird, enthalten sein, des Weiteren die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Rechnungen aus Drittstaaten müssen nach geltendem deutschem Steuerrecht anerkennungsfähig sein.
b) Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Zahlungen 30 Tage nach erfolgter ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs-/Wareneingang ist Reichold Feinkost berechtigt, 3% Skonto abzuziehen.
C. Verkaufsbedingungen
1. Allgemein
a) Angebote von Reichold Feinkost sind freibleibend und unverbindlich.
b) Sind Bestellungen des Vertragspartners Angebote im Sinne des § 145 BGB, ist Reichold Feinkost berechtigt, diese Angebote innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Dies erfolgt dann durch schriftliche, verbindliche, Auftragsbestätigung auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, etc., sowie an Unterlagen, die ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind, behält sich Reichold Feinkost alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Reichold Feinkost.
2. Preise/Zahlungsbedingungen
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Reichold Feinkost „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
b) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist Reichold Feinkost berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren gesetzlich begründbaren Schadenersatzanspruches bleibt vorbehalten.
d) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Reichold Feinkost anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Lieferzeit
a) Wenn Reichold Feinkost eine Lieferzeit angibt, setzt der Beginn die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
b) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
c) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Reichold Feinkost berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
d) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
e) Reichold Feinkost haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder von § 376 HGB ist. Reichold Feinkost haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, so fern als Folge eines von Reichold Feinkost zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
f) Reichold Feinkost haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf eine von Reichold Feinkost zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist Reichold Feinkost zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Reichold Feinkost zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, Schaden begrenzt.
g) Reichold Feinkost haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Reichold Feinkost zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, Schaden begrenzt.
4. Gefahrenübergang Verpackungskosten
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
b) Besteht keine gesonderte Vereinbarung, so gilt § 15 Verpackungsgesetz (VerpackG).
5. Mängelhaftung
a) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Reichold Feinkost nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien, Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Reichold Feinkost verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache in einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
c) Schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
d) Reichold Feinkost haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Reichold Feinkost beruhen. Soweit Reichold Feinkost keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
e) Reichold Feinkost haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
f) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
g) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von Reichold Feinkost ausgeschlossen.
h) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
6. Gesamthaftung
a) Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz als in Ziff. 5 vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
b) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Vertragspartner an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
c) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Reichold Feinkost ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung für Angestellte von Reichold Feinkost, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Eigentumsvorbehaltssicherung
a) Reichold Feinkost behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Reichold Feinkost berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Reichold Feinkost liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Reichold Feinkost ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
b) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner Reichold Feinkost unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Reichold Feinkost Interventionsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Reichold Feinkost die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den Reichold Feinkost entstandenen Ausfall.
c) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt Reichold Feinkost bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Reichold Feinkost, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Reichold Feinkost verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Reichold Feinkost verlangen, dass der Vertragspartner die Reichold Feinkost abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Reichold Feinkost nimmt die Abtretung an.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für Reichold Feinkost vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Reichold Feinkost nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Reichold Feinkost das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
e) Wird die Kaufsache mit anderen, Reichold Feinkost nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Reichold Feinkost das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. evtl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner Reichold Feinkost anteilig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Reichold Feinkost.
f) Der Vertragspartner tritt Reichold Feinkost auch die Forderungen zur Sicherung der Forderung von Reichold Feinkost gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Reichold Feinkost nimmt die Abtretung an.
g) Reichold Feinkost verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierte Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 70 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Reichold Feinkost.
D. Schadenpauschale
Wenn und soweit Reichold Feinkost wegen einer Vertragsverletzung oder aus sonstigen Gründen berechtigt ist, von dem Vertragspartner Schadenersatz zu fordern, kann Reichold Feinkost eine Schadenpauschale von 20% des vertraglichen Nettoumsatzes fordern.
Der Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden entweder nicht oder in wesentlich geringerem Umfange entstanden ist. Die Geltendmachung höherer, gesetzlicher Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.
E. Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Soweit in diesen Bedingungen Grundsätze, Bestimmungen oder sonstige Regelungen genannt sind, die Einfluss auf Qualität und Bearbeitung haben, so gelten im Falle der möglichen Abänderung derselben die an deren Stelle tretenden neuen Regelungen als vereinbart.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht Bad Schwalbach bzw. Landgericht in Wiesbaden, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.